nach den Erfahrungen, die wir machen mussten bezüglich des Postens von fremden Bildern möchte ich nun im Namen der Geschäftsleitung folgende Anweisung zur Klarstellung bekanntgeben:
Fremde, nicht selbst geschossene Bilder dürfen ab sofort (wie eigentlich auch in der Vergangenheit) nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des ursprünglichen Erstellers/Autors in unserem Forum bereitgestellt und gepostet werden. Dieselbe Regelung gilt auch Screenshots und Ähnlichem. Auch hier muss eine Genehmigung des ursprünglichen Erstellers vorliegen.
Bilder (auch Screenshots, etc.), die Ihr selbst geschossen habt, müssen in unserem Forum mit einem Copyright-Vermerk („(C)“ oder „Copyright“) versehen werden. Ein entsprechender Hinweis in der Signatur, als Fußnote oder im Beitrag ist ab sofort (Stand Mai 2011) nicht mehr gestattet. Jedes im Anhang hochgeladene Bild muss daher einen eigenen Copyright-Vermerk enthalten.
Für fremde Texte, die auszugsweise zum Beispiel im Newsbereich gepostet werden, gilt, dass der Text, der kopiert wurde, entsprechend markiert wird (Funktion „quote“). Des Weiteren ist die direkte Quelle oder der ursprüngliche Link anzugeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, diese Texte einfach kurz mit eigenen Worten zusammenzufassen und dann die Quelle anzugeben.
Ich bitte um Beachtung dieser Regelung und um Euer Verständnis hierfür.
Bei Fragen oder Problemen bitte ich ausdrücklich nachzufragen. Gerne stehen wir Euch zur Seite.
Viele Grüße aus dem Nordschwarzwald! Philipp Ratz
EDIT: Beitrag geändert hinsichtlich der Copyright-Vermerke am 08. Mai 2011. Diese Regelung tritt ab sofort ohne Ausnahme in Kraft.
„Wenn Deutsche einen Bahnhof lahmlegen wollen, lösen sie zuvor erst einmal eine Karte.“ - Lenin (1870 – 192), Begründer der Sowjetunion
ich möchte aktuell nochmals anmerken, darauf zu achten, in unserem Forum die Bildquellen mit dem Copyright-Verweis zu versehen. In letzter Zeit kam es besonders bei Screenshots oder auch beim Bilderrätsel dazu, dass einzelne Fotos nicht mehr diesen Verweis enthielten. Hierzu möchte ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich aufrufen.
Falls Ihr weitere Fragen haben solltet, könnt Ihr mich gerne diesbezüglich kontaktieren oder auch nochmals den obigen Beitrag von mir durchlesen.
Viele Grüße aus dem Nordschwarzwald! Philipp Ratz
Administrator und Vorstandsmitglied
„Wenn Deutsche einen Bahnhof lahmlegen wollen, lösen sie zuvor erst einmal eine Karte.“ - Lenin (1870 – 192), Begründer der Sowjetunion
die PM an alle Mitarbeiter bezüglich der Verwendung des Copyright-Zeichens sollten alle empfangen haben. In diesem Zusammenhang möchte ich Joachim für seine Bemühungen danken.
Jürgen hat ergänzend im Forum noch folgenden Text verfasst, den ich gerne in diesen Thread aufnehmen möchte.
Sollten sich für Euch weitere Fragen zu diesem - zugegeben - doch etwas komplizierterem Thema ergeben, so könnt Ihr mich jederzeit kontaktieren. Also nur keine Scheu ...
Viele Grüße aus dem Nordschwarzwald! Philipp Ratz
Administrator und Vorstandsmitglied
„Wenn Deutsche einen Bahnhof lahmlegen wollen, lösen sie zuvor erst einmal eine Karte.“ - Lenin (1870 – 192), Begründer der Sowjetunion
ergänzend zu den obigen Beiträgen eine Nachricht von Joachim, welche ich hier anfügen werde. Danke auch hier, Joachim, für Deine Bemühungen!
In Antwort auf: [...]habe mal schnell auf der Seite unseres "Hausanwalts" in den entsprechenden Texten gewühlt. Ich habe mich letztendlich auf das (c)-Zeichen und der Auswirkung im rechtlichen Bereich beschränkt.
Auch ich dachte auf Grund langjähriger Erfahrung, dass mein Wissen in diese Richtung reichhaltig ist. Aber unser Fachanwalt hat mich da eines Besseren belehrt.
Damit gehen die Inhaber der Webseite vielfach davon, sie oder er hätten Urheberrechtsschutz für ihren Content erlangt und sind rechtlich auf der sicheren Seite. Doch welchen Schutz bietet ein Copyright-Vermerk tatsächlich?
Ziel des Vermerks ist es, nach außen deutlich zu machen und dadurch letztlich den Nachweis zu erbringen, Urheber eines Fotos, eines Beitrags zu sein. Denn wer behauptet Urheber eines Werkes zu sein, muss dies beweisen. Vom Gesetz her, wird zunächst vermutet, dass derjenige rechtmäßiger Urheber ist, der auf dem Original oder einer Kopie einer Fotografie oder eben auf einer Webeseite namentlich angegeben ist. Dieser Grundsatz ist in § 10 UrhG wie folgt formuliert:
§ 10 UrhG Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf dem Vervielfältigungsstück eines erschienen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als der Urheber bezeichnet ist, wird bis zum beweis des Gegenteils als der Urheber des Werkes angesehen; ...
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, dass derjenige ermächtigt ist, de Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. ...
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Es sind keinerlei Formalien wie Anmeldung oder Hinterlegung zu erfüllen. Voraussetzung ist allerdings, dass bspw. ein Gemälde, eine Fotografie oder ein wissenschaftlicher Beitrag eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Gemeint ist damit, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers und nicht etwa die einer Maschine ist oder es sich um ein banales Werk handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ob diese Bedingung erfüllt ist, entscheidet das Gesetz gänzlich unabhängig davon, ob ein Urheber- oder Copyright-Vermerk am Werkstück angebracht ist oder nicht. Mit anderen Worten: auch eine Software oder der Inhalt einer Webseite, an der ein Vermerk angebracht ist, können u.U. urheberechtlich nicht geschützt sein, zum Beispiel, weil es sich um eine Trivialsoftware handelt oder die bloße Übersetzung eines Textes in den HTML - Code von der Rechtssprechung nicht als ausreichende individuelle geistige Schöpfung angesehen wird.
1. Letztlich ist das Anbringen eines Copyright- Vermerks sinnvoll und empfehlenswert. Jedoch sollte der Vermerk nur Werke einbeziehen, dessen Urheber Sie sind.
2. Nutzen Sie urheberrechtlich geschützte Werke nur, wenn Sie dazu berechtigt sind. Wollen Sie für Ihren privaten oder geschäftlichen Internetauftritt Material von Dritten einfügen, fragen Sie vorher um Erlaubnis.
3. Flattert dennoch eine Abmahnung ins Haus, dann sollten Sie in jedem Fall unverzüglich darauf reagieren. Sonst erhöhen sich die Kosten nur unnötig. Eine rechtliche Prüfung der Abmahnung empfiehlt sich in den meisten Fällen. Denn Sie brauchen keineswegs alles zu unterschreiben. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass Ansprüche unbegründet sind; entweder weil die gesetzliche Schutzvoraussetzung (Schöpfungshöhe) eines Werkes nicht vorliegt, die Unterlassungspflicht viel zu weitreichend formuliert oder die geforderte Schadensersatzsumme überhöht ist.
Quelle: Rechtsanwältin Marion Janke, M.L.E., Rostock
Hervorhebungen teilw. von mir
Viele Grüße aus dem Nordschwarzwald! Philipp Ratz
Administrator und Vorstandsmitglied
„Wenn Deutsche einen Bahnhof lahmlegen wollen, lösen sie zuvor erst einmal eine Karte.“ - Lenin (1870 – 192), Begründer der Sowjetunion
nachstehend ein Link aufklärender Weise zum Internet-Portal des Bundesministeriums der Justiz "Juris", in welchem die Gesetze online nachzulesen sind. Ich möchte dabei das "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (UrhG) thematisieren.